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Änderung § 51 UVPG vom 29.07.2017

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§ 18 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 51 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Bergrechtliche Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 51 Bergrechtliche Verfahren


vorherige Änderung

1 Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz durchgeführt. 2 Die §§ 5 bis 14 finden mit Ausnahme von § 9 Absatz 1 Satz 3, Absatz 1c und 1d keine Anwendung.



1 Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen, werden die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Überwachung des Vorhabens nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes durchgeführt. 2 Teil 2 Abschnitt 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 4 findet nur Anwendung, soweit das Bundesberggesetz dies anordnet.

(heute geltende Fassung)