Tools:
Update via:
Änderung § 37 UVPG vom 29.11.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 UVPG, alle Änderungen durch Artikel 2 USchadGuaÄndG am 29. November 2017 und Änderungshistorie des UVPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 37 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2017 geltenden Fassung | § 37 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht | |
(Text alte Fassung) 1 Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. 2 Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. 2 Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6866/al0-64658.htm