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Änderung § 27 UVPG vom 10.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 27 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids


(Text alte Fassung)

1 Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid zur Einsicht auszulegen. 2 § 20 gilt hierfür entsprechend. 3 Soweit der Bescheid geheimhaltungsbedürftige Angaben im Sinne von § 23 Absatz 2 enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid zur Einsicht auszulegen. 2 § 20 gilt hierfür entsprechend. 3 Soweit der Bescheid geheimhaltungsbedürftige Angaben im Sinne von § 23 Absatz 2 enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in einem Verfahren nach § 18 Absatz 2 die Öffentlichkeit in einem geeigneten Publikationsorgan über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet werden und das Ergebnis des Verfahrens mit Begründung und einer Information über Rechtsbehelfe kann entsprechend dem in § 19 Absatz 2 Satz 2 geregelten Verfahren öffentlich ausgelegt werden.


(heute geltende Fassung)