Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 37 UVPG vom 04.03.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 UVPG, alle Änderungen durch Artikel 6 USchadGuaÄndG am 4. März 2021 und Änderungshistorie des UVPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 37 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 37 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht


(Text alte Fassung)

1 Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. 2 Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 *) Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.


---
*) Anm. d. Red.: Die in § 14d nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Nr. 1 G. v. 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) wurde sinngemäß konsolidiert.


(Text neue Fassung)

1 Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. 2 Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige