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Änderung § 14a UVPG vom 15.09.2021

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§ 14a UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.09.2021 geltenden Fassung
§ 14a UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen


(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1, soweit sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen besteht:

(Text alte Fassung)

1. den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),

2.
dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung oder Verlängerung eines Bahnsteigs,

3.
der technischen Sicherung eines Bahnübergangs,

4.
der Erneuerung eines Eisenbahnübergangs,

5.
der Erneuerung und Änderung eines Durchlasses sowie

6.
der Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe.

(Text neue Fassung)

1. der Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2.
den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),

3.
dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung oder Verlängerung eines Bahnsteigs,

4.
der technischen Sicherung eines Bahnübergangs,

5.
der Erneuerung eines Eisenbahnübergangs,

6.
der Erneuerung und Änderung eines Durchlasses sowie

7.
der Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe.

(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für

1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung auf einer Länge von weniger als 15 Kilometern einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2. die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärmsanierung,

3. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5.000 Quadratmetern.

(3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für

1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung, soweit nicht durch Absatz 2 Nummer 1 erfasst,

2. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage nach Nummer 14.8.3.1 der Anlage 1 mit einer Flächeninanspruchnahme von 5.000 Quadratmetern oder mehr,

3. die sonstige Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, soweit nicht von den Absätzen 1 und 2 erfasst.



(heute geltende Fassung)