Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 UVPG vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 UVPG, alle Änderungen durch Artikel 2 5. VwVfÄndG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des UVPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 20 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 20 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. 2 Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. 3 Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. 2 Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(Text neue Fassung)

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1. die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie

2. die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige