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Änderung § 20 UVPG vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 UVPG, alle Änderungen durch Artikel 2 5. VwVfÄndG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des UVPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 20 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. 2 Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. 3 Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. 2 Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen. | (Text neue Fassung) (2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. |
(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1. die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie 2. die Dauer der Speicherung der Unterlagen. (5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen. |
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