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Änderung § 23 UVPG vom 01.03.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 UVPG, alle Änderungen durch Artikel 2 WRNG am 1. März 2010 und Änderungshistorie des UVPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 23 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt oder 3. einer Rechtsverordnung nach | |
(Text alte Fassung) a) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6 oder b) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 5 | (Text neue Fassung) a) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder b) § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5 Nummer 1 |
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6866/al23277-0.htm