Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 UVPG vom 01.03.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 UVPG, alle Änderungen durch Artikel 2 WRNG am 1. März 2010 und Änderungshistorie des UVPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 23 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt,

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

3. einer Rechtsverordnung nach

(Text alte Fassung)

a) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6 oder

b) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 5

(Text neue Fassung)

a) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder

b) § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5 Nummer 1

oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.