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Änderung Anlage 3 UVPG vom 01.06.2012
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Anlage 3 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | Anlage 3 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 15 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" | |
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 1a in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Legende: Nr. = Nummer des Plans oder Programms Plan oder Programm = Art des Plans oder Programms Nr. | Plan oder Programm 1. | Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 1.1 | Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes 1.2 | Ausbaupläne nach § 12 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich hinausreichen 1.3 | Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktua- lisierung der vergleichbaren Pläne nach § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsge- setzes 1.4 | Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes 1.5 | Raumordnungsplanungen nach § 8 des Raumordnungsgesetzes 1.6 | Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes 1.7 | Festlegung der besonderen Eignungsgebiete nach § 3a der Seeanlagenverordnung 1.8 | Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs 1.9 | Maßnahmenprogramme nach § 45h des Wasserhaushaltsgesetzes 1.10 | Der Bundesbedarfsplan nach § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes 1.11 | Die Bundesfachplanung nach den §§ 4 und 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz 2. | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 14b Abs. 1 Nr. 2 2.1 | Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 2.2 | Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | |
(Text alte Fassung) 2.3 | Abfallwirtschaftskonzepte nach § 19 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 2.4 | Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 2.5 | Abfallwirtschaftspläne nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, einschließlich von besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen | (Text neue Fassung) 2.3 | Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 2.4 | Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, 2.5 | Abfallwirtschaftspläne nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, einschließlich von besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen 2.6 | Abfallvermeidungsprogramme nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes |
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