Tools:
Update via:
Änderung § 11 UVPG vom 15.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 UVPG, alle Änderungen durch Artikel 1 ÖffBetG am 15. Dezember 2006 und Änderungshistorie des UVPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung | § 11 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Die zusammenfassende Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung im Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 3 zu erarbeiten. Die zusammenfassende Darstellung kann in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Die Begründung enthält erforderlichenfalls die Darstellung der Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. | (Text neue Fassung) 1 Die zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. 2 Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. 3 Die zusammenfassende Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 3 zu erarbeiten. 4 Die zusammenfassende Darstellung kann in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. 5 Die Begründung enthält erforderlichenfalls die Darstellung der Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6866/al3951-0.htm