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Änderung § 23 UVPG vom 15.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung
§ 23 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt,

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

3. einer Rechtsverordnung nach

(Text alte Fassung)

a) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 oder

b) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

(Text neue Fassung)

a) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6 oder

b) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 5

oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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