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Änderung § 23 UVPG vom 15.12.2006
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§ 23 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung | § 23 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt oder 3. einer Rechtsverordnung nach | |
(Text alte Fassung) a) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 oder b) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 | (Text neue Fassung) a) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6 oder b) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 5 |
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
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