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Änderung § 18 UVPG vom 02.06.2017
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§ 18 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung | § 18 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 02.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Bergrechtliche Verfahren | |
(Text alte Fassung) 1 Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz durchgeführt. 2 Die §§ 5 bis 14 finden keine Anwendung. | (Text neue Fassung) 1 Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz durchgeführt. 2 Die §§ 5 bis 14 finden mit Ausnahme von § 9 Absatz 1 Satz 3, Absatz 1c und 1d keine Anwendung. |
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