Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3d UVPG vom 29.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3d UVPG, alle Änderungen durch Artikel 1 UVPModG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des UVPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3d UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 3d UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3d UVP-Pflicht bei Störfallrisiko


(Text neue Fassung)

§ 3d (aufgehoben)


vorherige Änderung

Sofern die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne des § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.



 
(heute geltende Fassung)