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Änderung § 4 UVPG vom 29.07.2017
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§ 4 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 4 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
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(Text alte Fassung) § 4 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der UVP | (Text neue Fassung)§ 4 Umweltverträglichkeitsprüfung |
1 Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. 2 Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt. | Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen. |
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