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Änderung § 4 UVPG vom 29.07.2017

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§ 4 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 4 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der UVP


(Text neue Fassung)

§ 4 Umweltverträglichkeitsprüfung


vorherige Änderung

1 Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. 2 Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.



Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.