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Änderung § 38 UVPG vom 29.07.2017

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§ 14e UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 38 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14e Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP


(Text neue Fassung)

§ 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP


vorherige Änderung

1 Unbeschadet des § 19a finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. 2 Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.



1 Unbeschadet des § 52 finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. 2 Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung)