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Änderung § 41 UVPG vom 29.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14h UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 41 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

(Text alte Fassung)

§ 14h Beteiligung anderer Behörden


(Text neue Fassung)

§ 41 Beteiligung anderer Behörden


(Textabschnitt unverändert)

1 Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser Behörden ein. 2 Die zuständige Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von mindestens einem Monat.