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Änderung § 41 UVPG vom 29.07.2017
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§ 14h UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 41 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
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(Text alte Fassung)§ 14h Beteiligung anderer Behörden | (Text neue Fassung)§ 41 Beteiligung anderer Behörden |
(Textabschnitt unverändert) 1 Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser Behörden ein. 2 Die zuständige Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von mindestens einem Monat. |
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