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Änderung § 43 UVPG vom 29.07.2017

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§ 14k UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 43 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14k Abschließende Bewertung und Berücksichtigung


(Text neue Fassung)

§ 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung


vorherige Änderung

(1) 1 Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 14h bis 14j übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. 2 Bei der Überprüfung gelten die in § 14g Abs. 3 bestimmten Maßstäbe.



(1) 1 Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. 2 Bei der Überprüfung gelten die in § 40 Absatz 3 bestimmten Maßstäbe.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen.