Tools:
Update via:
Änderung § 43 UVPG vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 UVPModG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des UVPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14k UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 43 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 14k Abschließende Bewertung und Berücksichtigung | (Text neue Fassung)§ 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung |
(1) 1 Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 14h bis 14j übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. 2 Bei der Überprüfung gelten die in § 14g Abs. 3 bestimmten Maßstäbe. | (1) 1 Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. 2 Bei der Überprüfung gelten die in § 40 Absatz 3 bestimmten Maßstäbe. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6866/al63552-0.htm