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Änderung § 46 UVPG vom 29.07.2017
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§ 14n UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 46 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
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(Text alte Fassung) § 14n Gemeinsame Verfahren | (Text neue Fassung)§ 46 Verbundene Prüfverfahren |
Die Strategische Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden. | 1 Für einen Plan nach § 35 oder § 36, der einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans vorzunehmen. 2 Die Strategische Umweltprüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden. |
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