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Änderung § 49 UVPG vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 49 UVPG, alle Änderungen durch Artikel 1 UVPModG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des UVPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 49 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 49 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
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(Text alte Fassung) § 49 (neu) | (Text neue Fassung)§ 49 Raumordnungsverfahren |
(1) Für das Raumordnungsverfahren bei Vorhaben, für die nach diesem Gesetz die UVP-Pflicht besteht, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Standortalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. (3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden. |
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