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Änderung § 70 UVPG vom 29.07.2017

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§ 24 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 70 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Verwaltungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften


vorherige Änderung

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über

1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1 und 12 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2) zugrunde zu legen sind,

2. Grundsätze für die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5,

3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Bewertung nach § 12,

4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c sowie über die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien,

5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 14g,

6. Grundsätze für die Überwachung nach § 14m

erlassen.




Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über

1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2 und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zugrunde zu legen sind,

2. Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach § 15,

3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung nach § 24 und für die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1,

4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien,

5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 40,

6. Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28, 45 und 68.