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Änderung § 70 UVPG vom 29.07.2017
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§ 24 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 70 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
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(Text alte Fassung) § 24 Verwaltungsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften |
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über 1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1 und 12 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2) zugrunde zu legen sind, 2. Grundsätze für die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5, 3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Bewertung nach § 12, 4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c sowie über die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien, 5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 14g, 6. Grundsätze für die Überwachung nach § 14m erlassen. | Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über 1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2 und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zugrunde zu legen sind, 2. Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach § 15, 3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung nach § 24 und für die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1, 4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, 5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 40, 6. Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28, 45 und 68. |
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