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Änderung § 72 UVPG vom 29.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 72 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 72 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

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§ 72 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 72 Vermeidung von Interessenkonflikten


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Ist die zuständige Behörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.