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Änderung Anlage 6 UVPG vom 29.07.2017
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Anlage 4 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | Anlage 6 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
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(Text alte Fassung) Anlage 4 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung | (Text neue Fassung)Anlage 6 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung |
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird. | Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 6 Bezug genommen wird. |
(Textabschnitt unverändert) 1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf 1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen; 1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme beeinflusst; 1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; 1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme; 1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen); 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten; 2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2. |
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