Tools:
Update via:
Änderung § 30 UVPG vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 UVPModG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des UVPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 30 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 30 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 30 (neu) | (Text neue Fassung)§ 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen |
(1) 1 Ist für ein Vorhaben bereits eine Teilzulassung nach § 29 erteilt worden, so ist im Verfahren zur Erteilung der Zulassung oder weiterer Teilzulassungen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2 Sie ist jedoch auf den Gegenstand der weiteren Teilzulassung zu beschränken. 3 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin. (2) 1 Die zuständige Behörde kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, soweit zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. 2 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6866/al63606-0.htm