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Synopse aller Änderungen des UVPG am 18.08.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2010 durch Artikel 11 des UmwDLRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UVPG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung
UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Anwendungsbereich
Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
    Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 3a Feststellung der UVP-Pflicht
       § 3b UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben
       § 3c UVP-Pflicht im Einzelfall
       § 3d (weggefallen)
       § 3e Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben
       § 3f UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
       § 4 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der UVP
    Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 5 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen
       § 6 Unterlagen des Trägers des Vorhabens
       § 7 Beteiligung anderer Behörden
       § 8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
       § 9 Beteiligung der Öffentlichkeit
       § 9a Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung
       § 9b Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
       § 10 Geheimhaltung und Datenschutz
       § 11 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
       § 12 Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
       § 13 Vorbescheid und Teilzulassungen
       § 14 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden
Teil 3 Strategische Umweltprüfung (SUP)
    Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
       § 14a Feststellung der SUP-Pflicht
       § 14b SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall
       § 14c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
       § 14d Ausnahmen von der SUP-Pflicht
    Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
       § 14e Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
       § 14f Festlegung des Untersuchungsrahmens
       § 14g Umweltbericht
       § 14h Beteiligung anderer Behörden
       § 14i Beteiligung der Öffentlichkeit
       § 14j Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
       § 14k Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
       § 14l Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms
       § 14m Überwachung
       § 14n Gemeinsame Verfahren
       § 14o (aufgehoben)
Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
    § 15 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen
    § 16 Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren
    § 17 Aufstellung von Bauleitplänen
    § 18 Bergrechtliche Verfahren
    § 19 Flurbereinigungsverfahren
    § 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen
    § 19b Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene
Teil 5 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 20 Planfeststellung, Plangenehmigung
    § 21 Entscheidung, Nebenbestimmungen
(Text neue Fassung)

    § 20 Planfeststellung; Plangenehmigung
    § 21 Entscheidung; Nebenbestimmungen
    § 22 Verfahren
    § 23 Bußgeldvorschriften
Teil 6 Schlussvorschriften
    § 24 Verwaltungsvorschriften
    § 24a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
    § 25 Übergangsvorschrift
    Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben"
    Anlage 2 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
    Anlage 3 Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"
    Anlage 4 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung

§ 3 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



(1) 1 Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. 2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.

Soweit
von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen. Rechtsverordnungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich des Bergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 14b bis 14d eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzunehmen,

2. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 3 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2) Das Bundesministerium für Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass für Vorhaben, die der Verteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes zugelassen werden können, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung der auf Grund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung.



2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.

3 Soweit
von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen. 4 Rechtsverordnungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages. 5 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(1a) 1 Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich des Bergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 14b bis 14d eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist. 2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in die Anlage 3 aufzunehmen,

2. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union aus der Anlage 3 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2) 1 Das Bundesministerium für Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass für Vorhaben, die der Verteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes zugelassen werden können, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern. 2 Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 3 Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung der auf Grund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen.



Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14g Umweltbericht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig einen Umweltbericht. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des Plans oder Programms sowie vernünftiger Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet.

(2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 muss nach Maßgabe des § 14f folgende Angaben enthalten:



(1) 1 Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig einen Umweltbericht. 2 Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des Plans oder Programms sowie vernünftiger Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet.

(2) 1 Der Umweltbericht nach Absatz 1 muss nach Maßgabe des § 14f folgende Angaben enthalten:

1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen,

2. Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden,

3. Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeitigen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des Programms,

4. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das Programm bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 beziehen,

5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2,

6. Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen,

7. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde,



8. Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung durchgeführt wurde,

9. Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gemäß § 14m.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Angaben nach Satz 1 sollen entsprechend der Art des Plans oder Programms Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Plans oder Programms betroffen werden können. Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach diesem Absatz ist dem Umweltbericht beizufügen.



2 Die Angaben nach Satz 1 sollen entsprechend der Art des Plans oder Programms Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Plans oder Programms betroffen werden können. 3 Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach diesem Absatz ist dem Umweltbericht beizufügen.

(3) Die zuständige Behörde bewertet vorläufig im Umweltbericht die Umweltauswirkungen des Plans oder Programms im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Maßgabe der geltenden Gesetze.

(4) Angaben, die der zuständigen Behörde aus anderen Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, können in den Umweltbericht aufgenommen werden, wenn sie für den vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend aktuell sind.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Planfeststellung, Plangenehmigung




§ 20 Planfeststellung; Plangenehmigung


(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 3b bis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 3c für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; § 3b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Bedeutung.



(2) 1 Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung. 2 Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. 3 Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 3c für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; § 3b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Bedeutung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Entscheidung, Nebenbestimmungen




§ 21 Entscheidung; Nebenbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen, wenn



(1) 1 Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen, wenn

1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere

a) Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und

b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird,

2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen,

3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind,

4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

(2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig.



2 Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

(2) 1 Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. 2 Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmigung entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erlassen über



(4) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erlassen über

1. die dem Stand der Technik entsprechenden baulichen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter,

2. Informationspflichten des Trägers eines Vorhabens gegenüber Behörden und Öffentlichkeit,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sachverständige, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen sowie über die Anforderungen, die diese Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen erfüllen müssen,



3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sachverständige, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen sowie über die Anforderungen, die diese Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen erfüllen müssen, sowie über das Verfahren ihrer Anerkennung,

4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die Anforderungen der geltenden Vorschriften,

5. die Anzeige von Änderungen, die nach § 20 weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung bedürfen, an die zuständige Behörde,

6. die Befugnis für behördliche Anordnungen im Einzelfall.

vorherige Änderung nächste Änderung

In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung technischer Kommissionen getroffen werden. Die Kommissionen sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Kommissionen sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen. Technische Regeln können vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. In der Rechtsverordnung können auch die Stoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden.



2 In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung technischer Kommissionen getroffen werden. 3 Die Kommissionen sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten. 4 Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. 5 In die Kommissionen sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen. 6 Technische Regeln können vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. 7 In der Rechtsverordnung können auch die Stoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Rohrleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. eine Anzeigepflicht vorzuschreiben,

2. Regelungen entsprechend Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 4 Satz 2 und 7 zu erlassen.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug des Teils 5 dieses Gesetzes und der auf Grund der Absätze 4 und 5 erlassenen Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der Verteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt.



§ 25 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 3. August 2001 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) die Einrichtung von solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln, sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem 3. August 2001 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn



(1) 1 Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 3. August 2001 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. 2 Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) die Einrichtung von solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln, sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 3 Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem 3. August 2001 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 Anwendung.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn

1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weiter gehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt; oder

2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Satz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der Anlage zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1 bezeichneten Fassung, aber in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) aufgelistet ist, wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



2 Satz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der Anlage zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1 bezeichneten Fassung, aber in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) aufgelistet ist, wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind dieses Gesetz sowie seine bis zum 3. August 2001 geltende Fassung nicht auf Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 17 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.

(5) (aufgehoben)

(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 20 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 21 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.



(6a) 1 Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 20 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 fort. 2 Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 21 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

(7) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 16 Abs. 4 dieses Gesetzes sowie § 28 Abs. 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(10) Verfahren, für die nach § 16 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.

(11) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt *) gemacht worden ist. Abweichend von Satz 1 findet für in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben, die der Verteidigung dienen, bis zum Inkrafttreten einer auf Grund von § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes in der vor dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(12) Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.



(8) 1 Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. 2 Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(9) 1 Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. 2 § 16 Abs. 4 dieses Gesetzes sowie § 28 Abs. 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(10) 1 Verfahren, für die nach § 16 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. 2 Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 3 Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.

(11) 1 Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt *) gemacht worden ist. 3 Abweichend von Satz 1 findet für in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben, die der Verteidigung dienen, bis zum Inkrafttreten einer auf Grund von § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes in der vor dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(12) 1 Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. 2 Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.


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*) Anm. d. Red.: In der Neubekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) fehlt hier das Wort 'bekannt'.



Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben"


Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 3c Satz 1 und 2.

Legende:

Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Satz 5
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Satz 1
S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Satz 2



Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2

1. | Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie: | |

1.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von | |

1.1.1 | mehr als 200 MW, | X |

1.1.2 | 50 MW bis 200 MW, | | A

1.1.3 | 20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, | | S

1.1.4 | 10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten Gase, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, | | S

1.1.5 | 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, | | S

1.1.6 | 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe, | | A

1.1.7 | 100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe; | | S

1.2 | Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von | |

1.2.1 | mehr als 200 MW, | X |

1.2.2 | 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff), | | A

1.2.3 | 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen; | | S

1.3 | Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von | |

1.3.1 | 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff, | | S

1.3.2 | 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1 genannten Gase | | S

1.4 | Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von | |

1.4.1 | mehr als 200 MW, | X |

1.4.2 | 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff), | | A

1.4.3 | 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf; | | S

1.5 | Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf, mit einer Feuerungswärmeleistung von | |

1.5.1 | 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff, | | S

1.5.2 | 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1 genannten Gase; | | S

1.6 | Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit | |

1.6.1 | 20 oder mehr Windkraftanlagen, | X |

1.6.2 | 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen, | | A

1.6.3 | 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen; | | S

1.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; | X |

1.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (z. B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von | |

1.8.1 | 500 t oder mehr je Tag, | X |

1.8.2 | weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; | | A

1.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von | |

1.9.1 | 500 t oder mehr je Tag, | X |

1.9.2 | weniger als 500 t je Tag; | | A

2. | Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe: | |

2.1 | Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von | |

2.1.1 | 25 ha oder mehr, | X |

2.1.2 | 10 ha bis weniger als 25 ha, | | A

2.1.3 | weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden; | | S

2.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit einer Produktionskapazität von | |

2.2.1 | 1.000 t oder mehr je Tag, | X |

2.2.2 | weniger als 1.000 t je Tag; | | A

2.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest; | X |

2.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen mit | |

2.4.1 | einer Jahresproduktion von | |

2.4.1.1 | 20.000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen, | X |

2.4.1.2 | 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, | X |

2.4.2 | einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken, | X |

2.4.3 | einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden Nummern angegeben; | | A

2.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzleistung von | |

2.5.1 | 200.000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben werden, 100.000 t oder mehr je Jahr, | X |

2.5.2 | 20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, | | A

2.5.3 | 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; | | S

2.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage | |

2.6.1 | 4 m³ oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, | | A

2.6.2 | 4 m³ oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden; | | S

2.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern; | | A

3. | Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung: | |

3.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; | X |

3.2 | Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind); | X |

3.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von | |

3.3.1 | 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, | | A

3.3.2 | weniger als 2,5 t Stahl je Stunde; | | S

3.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren; | X |

3.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von | |

3.5.1 | 100.000 t oder mehr je Jahr, | X |

3.5.2 | 4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100.000 t je Jahr, | | A

3.5.3 | 0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
- Vakuum-Schmelzanlagen,
- Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
- Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,
- Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,
- Schwalllötbäder und
- Heißluftverzinnungsanlagen; | | S

3.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl; | | A

3.7 | Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktionsleistung von | |

3.7.1 | 200.000 t Gusseisen oder mehr je Jahr, | X |

3.7.2 | 20 t Gussteilen oder mehr je Tag, | | A

3.7.3 | 2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag; | | S

3.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von | |

3.8.1 | 100.000 t Rohgut oder mehr je Jahr, | X |

3.8.2 | 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100.000 t Rohgut je Jahr, | | A

3.8.3 | 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren; | | S

3.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von | |

3.9.1 | 30 m³ oder mehr, | | A

3.9.2 | 1 m³ bis weniger als 30 m³ bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure; | | S

3.10 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes | |

3.10.1 | 20 Kilojoule oder mehr beträgt, | | A

3.10.2 | 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; | | S

3.11 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss; | | A

3.12 | Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft | |

3.12.1 | zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100.000 Bruttoregistertonnen, | X |

3.12.2 | zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt; | | A

3.13 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen); | | A

3.14 | Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von jeweils 100.000 Stück oder mehr je Jahr; | | A

3.15 | Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten; | | A

4. | Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung: | |

4.1 | Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und
- zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
- zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
- zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff),
- zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,
- zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens oder
- zur Herstellung von Explosivstoffen dienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; | X |

4.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; | | A

4.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien; | X |

4.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben; | | A

5. | Oberflächenbehandlung von Kunststoffen: | |

5.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m³ oder mehr; | | A

6. | Holz, Zellstoff: | |

6.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; | X |

6.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Produktionsleistung von | |

6.2.1 | 200 t oder mehr je Tag, | X |

6.2.2 | 20 t bis weniger als 200 t je Tag; | | A

7. | Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse: | |

7.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit | |

7.1.1 | 60.000 oder mehr Plätzen, | X |

7.1.2 | 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen, | | A

7.1.3 | 15.000 bis weniger als 40.000 Plätzen; | | S

7.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Junghennen mit | |

7.2.1 | 85.000 oder mehr Plätzen, | X |

7.2.2 | 40.000 bis weniger als 85.000 Plätzen, | | A

7.2.3 | 30.000 bis weniger als 40.000 Plätzen; | | S

7.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Mastgeflügel mit | |

7.3.1 | 85.000 oder mehr Plätzen, | X |

7.3.2 | 40.000 bis weniger als 85.000 Plätzen, | | A

7.3.3 | 30.000 bis weniger als 40.000 Plätzen; | | S

7.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Truthühnern mit | |

7.4.1 | 60.000 oder mehr Plätzen, | X |

7.4.2 | 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen, | | A

7.4.3 | 15.000 bis weniger als 40.000 Plätzen; | | S

7.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Rindern mit | |

7.5.1 | 800 oder mehr Plätzen, | | A

7.5.2 | 600 bis weniger als 800 Plätzen; | | S

7.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Kälbern mit | |

7.6.1 | 1.000 oder mehr Plätzen, | | A

7.6.2 | 500 bis weniger als 1.000 Plätzen; | | S

7.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit | |

7.7.1 | 3.000 oder mehr Plätzen, | X |

7.7.2 | 2.000 bis weniger als 3.000 Plätzen; | | A

7.7.3 | 1.500 bis weniger als 2.000 Plätzen; | | S

7.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen
einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebend-
gewicht) mit | |

7.8.1 | 900 oder mehr Plätzen, | X |

7.8.2 | 750 bis weniger als 900 Plätzen; | | A

7.8.3 | 560 bis weniger als 750 Plätzen; | | S

7.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit | |

7.9.1 | 9.000 oder mehr Plätzen, | X |

7.9.2 | 6.000 bis weniger als 9.000 Plätzen; | | A

7.9.3 | 4.500 bis weniger als 6.000 Plätzen; | | S

7.10 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Pelztieren mit | |

7.10.1 | 1.000 oder mehr Plätzen, | | A

7.10.2 | 750 bis weniger als 1.000 Plätzen; | | S

7.11 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren
in gemischten Beständen, wenn | |

7.11.1 | die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 *)
genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100
erreicht oder überschreitet, | X |

7.11.2 | die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2,
7.9.2, 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-
Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den
Wert 100 erreicht oder überschreitet, | | A

7.11.3 | die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3 und
7.8.3, 7.9.3, 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der
Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber
den Wert 100 erreicht oder überschreitet; | | S

7.12 | aufgehoben | |

7.13 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von | |

7.13.1 | 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag, | | A

7.13.2 | 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren; | | S

7.14 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von | |

7.14.1 | 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, | | A

7.14.2 | weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung von bis zu 200 kg Speisefett je Woche; | | S

7.15 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von | |

7.15.1 | 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, | | A

7.15.2 | weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung von bis zu 200 kg Speisefett je Woche; | | S

7.16 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Produktionsleistung von | |

7.16.1 | 75 t Konserven oder mehr je Tag, | | A

7.16.2 | 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag; | | S

7.17 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer Produktionsleistung von | |

7.17.1 | 300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | | A

7.17.2 | 10 t bis weniger als 300 t Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen; | | S

7.18 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft; | | A

7.19 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von | |

7.19.1 | 10 t oder mehr je Tag, | | A

7.19.2 | weniger als 10 t je Tag; | | S

7.20 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von | |

7.20.1 | 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, | | A

7.20.2 | weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen; | | S

7.21 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; | X |

7.22 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer Produktionsleistung von | |

7.22.1 | 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | | A

7.22.2 | weniger als 300 t Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; | | S

7.23 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von | |

7.23.1 | 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | | A

7.23.2 | 1 t bis weniger als 300 t Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; | | S

7.24 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von | |

7.24.1 | 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | | A

7.24.2 | weniger als 300 t Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert beträgt; | | S

7.25 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker; | | A

7.26 | Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von | |

7.26.1 | 3.000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | | A

7.26.2 | 200 hl bis weniger als 3.000 hl Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; | | S

7.27 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von | |

7.27.1 | 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, | | A

7.27.2 | 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz; | | S

7.28 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von | |

7.28.1 | 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | | A

7.28.2 | 50 kg bis weniger als 300 t Süßwaren je Tag bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse; | | S

7.29 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem Einsatz von | |

7.29.1 | 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert, | | A

7.29.2 | 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert bei Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, von Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen; | | S

8. | Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen: | |

8.1 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern
gefasster gasförmiger | |

8.1.1 | gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch
thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,
Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren | X |

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8.1.2 | nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen
durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit
einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an
Deponiegas von mehr als 1.000 Kubikmeter pro Stunde | X |

8.1.3 | nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen
durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit
einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an
Deponiegas von bis zu 1.000 Kubikmeter pro Stunde | | A



8.1.2 | nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen
durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit
einem Abfalleinsatz von über 3t pro Stunde oder einem Verbrauch an
Deponiegas von mehr als 1.000m³ pro Stunde | X |

8.1.3 | nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen
durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit
einem Abfalleinsatz von bis zu 3t pro Stunde oder einem Verbrauch an
Deponiegas von bis zu 1.000m³ pro Stunde | | A

8.1.4 | Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen,
ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb
erforderlich sind | | S

8.1.5 | Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas | | S

8.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von | |

8.2.1 | 50 MW oder mehr, | X |

8.2.2 | 1 MW bis weniger als 50 MW; | | S

8.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von | |

8.3.1 | 10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, | X |

8.3.2 | 1 t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag; | | S

8.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von | |

8.4.1 | 50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, | | A

8.4.2 | 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; | | S

8.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden; | X |

8.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von | |

8.6.1 | 100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, | X |

8.6.2 | 50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag, | | A

8.6.3 | 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; | | S

8.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach Nummer 8.8, mit | |

8.7.1 | einer Gesamtlagerfläche von 15.000 m² oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, | | A

8.7.2 | einer Gesamtlagerfläche von 1.000 m² bis weniger als 15.000 m² oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 t bis weniger als 1.500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten; | | S

8.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr; | | A

8.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei | |

8.9.1 | gefährlichen Abfällen mit | |

8.9.1.1 | einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, | X |

8.9.1.2 | geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, | | A

8.9.2 | nicht gefährlichen Abfällen mit | |

8.9.2.1 | einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, | | A

8.9.2.2 | geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben; | | S

9. | Lagerung von Stoffen und Zubereitungen: | |

9.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern oder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z. B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern enthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von | |

9.1.1 | 200.000 t oder mehr, | X |

9.1.2 | 30 t bis weniger als 200.000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 cm³ handelt, | | A

9.1.3 | 30 t bis weniger als 200.000 t, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 cm³ handelt, | | S

9.1.4 | 3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils mehr als 1.000 cm³ handelt; | | S

9.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern dient, mit einem Fassungsvermögen von | |

9.2.1 | 200.000 t oder mehr, | X |

9.2.2 | 50.000 t bis weniger als 200.000 t, | | A

9.2.3 | 5.000 t bis weniger als 50.000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt, | | S

9.2.4 | 10.000 t bis weniger als 50.000 t bei sonstigen brennbaren Flüssigkeiten; | | S

9.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Chlor dient, mit einem Fassungsvermögen von | |

9.3.1 | 200.000 t oder mehr, | X |

9.3.2 | 75 t bis weniger als 200.000 t, | | A

9.3.3 | 10 t bis weniger als 75 t; | | S

9.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Schwefeldioxid dient, mit einem Fassungsvermögen von | |

9.4.1 | 200.000 t oder mehr, | X |

9.4.2 | 250 t bis weniger als 200.000 t, | | A

9.4.3 | 20 t bis weniger als 250 t; | | S

9.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem Fassungsvermögen von | |

9.5.1 | 200.000 t oder mehr, | X |

9.5.2 | 500 t bis weniger als 200.000 t, | | A

9.5.3 | 25 t bis weniger als 500 t; | | S

9.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem Fassungsvermögen von | |

9.6.1 | 200.000 t oder mehr, | X |

9.6.2 | 2.500 t bis weniger als 200.000 t, | | A

9.6.3 | 100 t bis weniger als 2.500 t; | | S

9.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniak dient, mit einem Fassungsvermögen von | |

9.7.1 | 200.000 t oder mehr, | X |

9.7.2 | 30 t bis weniger als 200.000 t, | | A

9.7.3 | 3 t bis weniger als 30 t; | | S

9.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den Nummern 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen dient, mit einem Fassungsvermögen von | |

9.8.1 | 200.000 t oder mehr, | X |

9.8.2 | 25.000 t bis weniger als 200.000 t; | | A

10. | Sonstige Industrieanlagen: | |

10.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte; | X |

10.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes; | X |

10.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von | |

10.3.1 | 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde, | | A

10.3.2 | weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg Kautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird; | | S

10.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit | |

10.4.1 | einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, | | A

10.4.2 | einer Färbeleistung von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden, | | S

10.4.3 | einer Bleichleistung von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen; | | S

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10.5 | Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes, ausgenommen Rollenprüf-
stände,
die in geschlossenen Räumen betrieben werden, für oder
mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von ins-
gesamt |
|



10.5 | Errichtung und Betrieb eines
Prüfstandes für oder mit Ver-
brennungsmotoren, ausge-
nommen
- Rollenprüfstände,
die in ge-
schlossenen
Räumen be-
trieben
werden, und
- Anlagen, in denen mit Kata-
lysator
oder Dieselrußfilter
ausgerüstete Serienmotoren
geprüft werden,

mit einer Feuerungswärme-
leistung
von insgesamt |

10.5.1 | 10 MW oder mehr, | | A

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10.5.2 | 300 KW bis weniger als 10 MW und Anlagen, in denen mit Katalysator
oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;
| | S



10.5.2 | 300 KW bis
weniger
als 10 MW; | | S

10.6 | Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt | |

10.6.1 | mehr als 200 MW, | X |

10.6.2 | 100 MW bis 200 MW, | | A

10.6.3 | weniger als 100 MW; | | S

10.7 | Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge; | | A

11. | Kernenergie: | |

11.1 | Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2; | X |

11.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle; | X |

11.3 | außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind; | X |

11.4 | außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht Nummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang nach einer aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb bedarf; | | A

12. | Abfalldeponien: | |

12.1 | Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; | X |

12.2 | Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von | |

12.2.1 | 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25.000 t oder mehr, | X |

12.2.2 | weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25.000 t; | | S

12.3 | Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; | | A

13. | Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Ge-
wässers: | |

13.1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausge-
legt ist für | |

13.1.1 | organisch belastetes Abwasser von 9.000 kg/d oder mehr biochemi-
schen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belaste-
tes Abwasser von 4.500 m³ oder mehr Abwasser in zwei Stunden (aus-
genommen Kühlwasser), | X |

13.1.2 | organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als
9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder
anorganisch belastetes Abwasser von 900 m³ bis weniger als
4.500 m³ Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser), | | A

13.1.3 | organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d
biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch
belastetes Abwasser von 10 m³ bis weniger als 900 m³ Abwasser in
zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser); | | S

13.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht | |

13.2.1 | in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden
mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewäs-
ser oder Küstengewässer mit einem Fischertrag je Jahr von | |

13.2.1.1 | 1.000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist, | X |

13.2.1.2 | 100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst, | | A

13.2.1.3 | 50 t bis weniger als 100 t; | | S

13.2.2 | in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem
Fischertrag je Jahr von | |

13.2.2.1 | mehr als 2.500 t, | X |

13.2.2.2 | 500 t bis 2.500 t, | | A

13.2.2.3 | 250 t bis weniger als 500 t; | | S

13.3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder
Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranrei-
cherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von | |

13.3.1 | 10 Mio. m³ oder mehr, | X |

13.3.2 | 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³, | | A

13.3.3 | 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³, wenn durch die Gewässer-
benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-
abhängige Ökosysteme zu erwarten sind; | | S

13.4 | Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung; | | A

13.5 | Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von
Nummer 13.3 oder Nummer 13.18 erfasst), einschließlich Bodenbe-
wässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen Volumen
an Wasser von | |

13.5.1 | 100.000 m³ oder mehr, | | A

13.5.2 | 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³, wenn durch die Gewässer-
benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-
abhängige Ökosysteme zu erwarten sind; | | S

13.6 | Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung
oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei | |

13.6.1 | 10 Mio. m³ oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert
werden, | X |

13.6.2 | weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert
werden; | | A

13.7 | Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes,
ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem
Volumen von | |

13.7.1 | - 100 Mio. oder mehr m³ Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung
Wassermangel verhindert werden soll, oder
- 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnitt-
liche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser
entnommen wird, 2.000 Mio. m³ übersteigt, | X |

13.7.2 | weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten; | | A

13.8 | Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; | | A

13.9 | Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe
mit | |

13.9.1 | mehr als 1.350 t zugänglich ist, | X |

13.9.2 | 1.350 t oder weniger zugänglich ist; | | A

13.10 | Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt; | X |

13.11 | Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt ver-
bundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (aus-
genommen Fährschiffe), der | |

13.11.1 | Schiffe mit mehr als 1.350 t aufnehmen kann, | X |

13.11.2 | Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kann; | | A

13.12 | Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jacht-
hafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage; | | A

13.13 | Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beein-
flusst (sofern nicht von Nummer 13.16 erfasst); | | A

13.14 | Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage; | | A

13.15 | Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; | | A

13.16 | Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meeres-
technische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit
sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen
und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung
und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht
etwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist; | | A

13.17 | Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas
anderes bestimmt ist; | | A

13.18 | sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste
Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes | |

13.18.1 | soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind, | | A

13.18.2 | naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Tei-
chen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung
von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengrä-
ben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Um-
setzung von Kiesbänken in Gewässern; | | S

14. | Verkehrsvorhaben: | |

14.1 | Bau einer Bundeswasserstraße durch | |

14.1.1 | Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1 | X |

14.1.2 | Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses); | | A

14.2 | Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit | |

14.2.1 | mehr als 1.350 t zugänglich ist, | X |

14.2.2 | 1.350 t oder weniger zugänglich ist; | | A

14.3 | Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist; | X |

14.4 | Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist; | X |

14.5 | Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist; | X |

14.6 | Bau einer sonstigen Bundesstraße; | | A

14.7 | Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen einschließlich Bahnstromfernleitungen; | X |

14.8 | Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des Baues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist; | | A

14.9 | Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; | X |

14.10 | Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; | | A

14.11 | Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; | | A

14.12 | Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von | |

14.12.1 | 1.500 m oder mehr, | X |

14.12.2 | weniger als 1.500 m; | | A

15. | Bergbau: | |

15.1 | Bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der auf Grund des § 57c Nr. 1 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung; | |

16. | Flurbereinigung: | |

16.1 | Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes; | | A

17. | Forstliche Vorhaben: |

17.1 | Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit |

17.1.1 | 50 ha oder mehr Wald, | X |

17.1.2 | 20 ha bis weniger als 50 ha Wald, | | A

17.1.3 | 2 ha bis weniger als 20 ha Wald; | | S

17.2 | Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der
Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit |

17.2.1 | 10 ha oder mehr Wald, | X |

17.2.2 | 5 ha bis weniger als 10 ha Wald, | | A

17.2.3 | 1 ha bis weniger als 5 ha Wald; | | S

18. | Bauvorhaben: | |

18.1 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit | |

18.1.1 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehr, | X |

18.1.2 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200; | | A

18.2 | Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Stellplatzzahl von | |

18.2.1 | 200 oder mehr, | X |

18.2.2 | 50 bis weniger als 200; | | A

18.3 | Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe des Plangebiets von | |

18.3.1 | 10 ha oder mehr, | X |

18.3.2 | 4 ha bis weniger als 10 ha; | | A

18.4 | Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe von | |

18.4.1 | 1 ha oder mehr, | X |

18.4.2 | 0,5 ha bis weniger als 1 ha; | | A

18.5 | Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt | |

18.5.1 | 100.000 m² oder mehr, | X |

18.5.2 | 20.000 m² bis weniger als 100.000 m²; | | A

18.6 | Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von | |

18.6.1 | 5.000 m² oder mehr, | X |

18.6.2 | 1.200 m² bis weniger als 5.000 m²; | | A

18.7 | Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt | |

18.7.1 | 100.000 m² oder mehr, | X |

18.7.2 | 20.000 m² bis weniger als 100.000 m²; | | A

18.8 | Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird; | | A

18.9 | Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt; | |

19. | Leitungsanlagen und andere Anlagen: | |

19.1 | Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit | |

19.1.1 | einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr, | X |

19.1.2 | einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV, | | A

19.1.3 | einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, | | A

19.1.4 | einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr; | | S

19.2 | Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit | |

19.2.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, | X |

19.2.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, | | A

19.2.3 | einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, | | A

19.2.4 | einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm; | | S

19.3 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 21 Absatz 4 Satz 7 dieses Gesetzes, ausgenommen Rohrleitungsanlagen, die - den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
- Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind oder
- Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind, mit | |

19.3.1 | einer Länge von mehr als 40 km, | X |

19.3.2 | einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, | | A

19.3.3 | einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm; | | S

19.4 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt, zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit | |

19.4.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, | X |

19.4.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis zu 800 mm, | | A

19.4.3 | einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, | | A

19.4.4 | einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm; | | S

19.5 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit | |

19.5.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, | X |

19.5.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis zu 800 mm, | | A

19.5.3 | einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm, | | A

19.5.4 | einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm; | | S

19.6 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5 fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit | |

19.6.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, | X |

19.6.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis 800 mm, | | A

19.6.3 | einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm, | | A

19.6.4 | einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm; | | S

19.7 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit | |

19.7.1 | einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes, | | A

19.7.2 | einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich; | | S

19.8 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), mit | |

19.8.1 | einer Länge von 10 km oder mehr, | | A

19.8.2 | einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km; | | S

19.9 | Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit | |

19.9.1 | 10 Mio. m³ oder mehr Wasser, | X |

19.9.2 | 2 Mio. m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser, | | A

19.9.3 | 5.000 m³ bis weniger als 2 Mio. m³ Wasser. | | S




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Anm. d. Red.:
*) Die Neubekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) enthält hier zusätzlich den zuvor durch Gesetz gestrichenen Text 'und 7.10.1'.
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu Anlage 1 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)



Anlage 2 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung


Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 3e und 3f, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.

1. Merkmale der Vorhaben

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1 Größe des Vorhabens,

1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

1.3 Abfallerzeugung,

1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,

1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2. Standort der Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),

2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

vorherige Änderung

2.3.3 Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,



2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,

2.3.9 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,

2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

3. Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist folgendem Rechnung zu tragen:

3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.