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Synopse aller Änderungen des UVPG am 29.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2023 durch Artikel 10 des VGenVBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UVPG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen
Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung
    Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 5 Feststellung der UVP-Pflicht
       § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
       § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben
       § 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko
       § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben
       § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
       § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist
       § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist
       § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
       § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
       § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen
       § 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau
       § 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen
    Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
       § 16 UVP-Bericht
       § 17 Beteiligung anderer Behörden
       § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit
       § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit
       § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung
       § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit
       § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens
       § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum
       § 24 Zusammenfassende Darstellung
       § 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
       § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens
       § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids
       § 28 Überwachung
    Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
       § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen
       § 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen
       § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde
       § 32 Verbundene Prüfverfahren
Teil 3 Strategische Umweltprüfung
    Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
       § 33 Strategische Umweltprüfung
       § 34 Feststellung der SUP-Pflicht
       § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall
       § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
       § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht
    Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
       § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
       § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens
       § 40 Umweltbericht
       § 41 Beteiligung anderer Behörden
       § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit
       § 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
       § 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms
       § 45 Überwachung
       § 46 Verbundene Prüfverfahren
Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
    § 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen
    § 48 Raumordnungspläne
    § 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung
    § 50 Bauleitpläne
    § 51 Bergrechtliche Verfahren
    § 52 Landschaftsplanungen
    § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene
Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
    Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates
       § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben
       § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben
       § 57 Übermittlung des Bescheids
       § 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
       § 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
    Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
       § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
       § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
       § 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
       § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
    Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
       § 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen
Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
    § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung
    § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung
    § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung
    § 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
    § 68 Überwachung
    § 69 Bußgeldvorschriften
Teil 7 Schlussvorschriften
    § 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
    § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
    § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten
    § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission
    § 74 Übergangsvorschrift
    Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben"
    Anlage 2 Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung
    Anlage 3 Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
    Anlage 4 Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung
    Anlage 5 Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"
    Anlage 6 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für

1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,

2. die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,

3. sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie

4. die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. 2 Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. 3 Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 4 Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 5 Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.



(2) 1 Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. 2 Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. 3 Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 4 Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 5 Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) 1 Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. 2 Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 3 Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) 1 Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. 2 Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.



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§ 14c (neu)




§ 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau


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(1) 1 Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen unselbständige Teile von Ausbaumaßnahmen, die im Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen eine durchgehende Länge von bis zu 1.500 Metern haben, soweit deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von Brückenbauwerken erforderlich ist. 2 Als unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 gelten vorgezogene Abschnitte eines Streckenausbaus, wenn der unselbständige Teil der Ausbaumaßnahme keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.

(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen, wenn durch die vorgezogene Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14d (neu)




§ 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern.

(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.

(heute geltende Fassung) 

§ 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene


(1) Bei Bedarfsplänen nach Nummer 1.1 der Anlage 5 ist eine Strategische Umweltprüfung nur für solche erheblichen Umweltauswirkungen erforderlich, die nicht bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von anderen Plänen und Programmen nach Nummer 1.1 der Anlage 5 waren.

(2) 1 Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene nach Nummer 1.1 der Anlage 5 werden bei der Erstellung des Umweltberichts in Betracht kommende vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, insbesondere alternative Verkehrsnetze und alternative Verkehrsträger ermittelt, beschrieben und bewertet. 2 Auf die Verkehrswegeplanung auf Bundesebene ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für das Verfahren der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Plänen und Programmen nach Nummer 1.1 der Anlage 5 besondere Bestimmungen zur praktikablen und effizienten Durchführung zu erlassen über



(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für das Verfahren der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Plänen und Programmen nach Nummer 1.1 der Anlage 5 besondere Bestimmungen zur praktikablen und effizienten Durchführung zu erlassen über

1. die Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 39 im Hinblick auf Besonderheiten der Verkehrswegeplanung,

2. das Verfahren der Erarbeitung und über Inhalt und Ausgestaltung des Umweltberichts nach § 40 im Hinblick auf Besonderheiten der Verkehrswegeplanung,

3. die Einzelheiten der Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit nach den §§ 41, 42, 60 und 61 unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten von elektronischen Kommunikationsmitteln,

4. die Form der Bekanntgabe der Entscheidung nach § 44 unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten von elektronischen Kommunikationsmitteln,

5. die Form, den Zeitpunkt und die Berücksichtigung von Ergebnissen der Überwachung nach § 45.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Länder zur Anmeldung von Verkehrsprojekten für Pläne und Programme nach Nummer 1.1 der Anlage 5 bestimmte vorbereitende Prüfungen vorzunehmen und deren Ergebnisse oder sonstigen Angaben beizubringen haben, die für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung notwendig sind.



(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Länder zur Anmeldung von Verkehrsprojekten für Pläne und Programme nach Nummer 1.1 der Anlage 5 bestimmte vorbereitende Prüfungen vorzunehmen und deren Ergebnisse oder sonstigen Angaben beizubringen haben, die für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung notwendig sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen, wenn

1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere

a) Gefahren für die Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und

b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird,

2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen,

3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind,

4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.

2 Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

(2) 1 Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. 2 Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmigung entsprechend.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:

1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, die mit der Zulassungsentscheidung verbunden sind,

2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen,

3. eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören

a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,

b) die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24,

c) die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 sowie

d) eine Erläuterung, wie die begründete Bewertung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts, die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.

(5) Wird das Vorhaben nicht zugelassen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden.

(6) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erlassen über

1. die dem Stand der Technik entsprechenden baulichen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter,

2. die Pflichten von Vorhabenträgern und Dritten,

a) Behörden und die Öffentlichkeit zu informieren,

b) Behörden Unterlagen vorzulegen,

c) Behörden technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen sowie ihnen dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen,

2a. die behördlichen Befugnisse,

a) technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,

b) während der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,

c) bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,

d) jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke nach den Buchstaben b und c sind,

3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sachverständige, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen sowie über die Anforderungen, die diese Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen erfüllen müssen, sowie über das Verfahren ihrer Anerkennung,

4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die Anforderungen der geltenden Vorschriften,

5. die Anzeige von Änderungen, die nach § 65 weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung bedürfen, an die zuständige Behörde,

6. die Befugnis für behördliche Anordnungen im Einzelfall.

vorherige Änderung

2 In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung technischer Kommissionen getroffen werden. 3 Die Kommissionen sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in technischen Fragen beraten. 4 Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. 5 In die Kommissionen sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen. 6 Technische Regeln können vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. 7 In der Rechtsverordnung können auch die Stoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden. 8 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 2a Buchstabe c eingeschränkt.



2 In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung technischer Kommissionen getroffen werden. 3 Die Kommissionen sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz in technischen Fragen beraten. 4 Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. 5 In die Kommissionen sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen. 6 Technische Regeln können vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. 7 In der Rechtsverordnung können auch die Stoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden. 8 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 2a Buchstabe c eingeschränkt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Rohrleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. eine Anzeigepflicht vorzuschreiben,

2. Regelungen entsprechend Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 6 Satz 2 und 7 zu erlassen.

(8) Für Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, obliegen dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm benannten Stellen die Aufgaben des Vollzugs und der Überwachung.