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Synopse aller Änderungen des UVPG am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 10 des BEG IV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UVPG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2 Sie ist jedoch auf die Änderungen zu beschränken. 3 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2 Die Äußerungsfrist nach § 21 Absatz 2 und 3 kann angemessen verkürzt werden. 3 Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen zu beschränken. 4 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.

(2) 1 Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. 2 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.