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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin (BankFachwPrV k.a.Abk.)
V. v. 01.03.2000 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 16 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 806-21-7-58 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 806-21-7-58 Berufliche Bildung
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§ 2 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 2.
- Spezielle Qualifikationen.
(2) Der Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" gliedert sich in die Prüfungsbereiche:
- 1.
- Allgemeine Bankbetriebswirtschaft,
- 2.
- Betriebswirtschaft,
- 3.
- Volkswirtschaft,
- 4.
- Recht.
(3) Im Prüfungsteil "Spezielle Qualifikationen" wählt die zu prüfende Person einen der Prüfungsbereiche:
- 1.
- Privatkundengeschäft,
- 2.
- Immobiliengeschäft,
- 3.
- Firmenkundengeschäft.
(4) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(5) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 2 und in dem gewählten Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten betragen. Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, die mit weniger als 50 Punkten, aber mindestens 40 Punkten bewertet wurden, sind jeweils auf Antrag der zu prüfenden Person durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. Der Antrag auf diese Ergänzungsprüfung ist abzulehnen, wenn in mehr als einem Prüfungsbereich eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.
(6) Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxisorientierten Situationsgespräch. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als einem Prüfungsbereich keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden. Die Dauer beträgt höchstens 20 Minuten. Die zu prüfenden Person soll auf der Grundlage eines von zwei ihr zur Wahl gestellten übergreifenden praxisbezogenen Fällen aus dem Prüfungsteil gemäß Absatz 2 und dem gewählten Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 nachweisen, dass sie in der Lage ist,
- -
- Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert zu bearbeiten und darzustellen sowie
- -
- Gespräche situationsbezogen vorzubereiten und durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 16 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 16 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BankFachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BankFachwPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BankFachwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... Bankfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 6 BankFachwPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... legen. Eine Befreiung vom „Praxisorientierten Situationsgespräch" nach § 2 Absatz 6 ist nicht ...
§ 7 BankFachwPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 2 Absatz 2 sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu ... zu bewerten. (3) Im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen" nach § 2 Absatz 3 ist die schriftliche Prüfungsleistung im gewählten Prüfungsbereich zu bewerten. ... Die mündliche Prüfung in Form eines praxisorientierten Situationsgesprächs nach § 2 Absatz 6 Satz 1 ist als Prüfungsleistung zu ...
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