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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin (BankFachwPrV k.a.Abk.)
V. v. 01.03.2000 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 16 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 806-21-7-58 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 806-21-7-58 Berufliche Bildung
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§ 4 Grundlegende Qualifikationen
(1) Im Prüfungsbereich "Allgemeine Bankbetriebswirtschaft" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie systematisch und entscheidungsorientiert bankbetriebliche Ziele und Aufgaben unter Berücksichtigung aufsichtsrechtlicher Vorschriften darstellen und analysieren kann und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Bankbetriebliche Rahmenbedingungen,
- 2.
- Jahresabschluss der Kreditinstitute,
- 3.
- Bank-Controlling,
- 4.
- Bankpolitik,
- 5.
- Bankmarketing.
(2) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaft" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Vorgänge im Unternehmen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Grundlagen interpretieren und analysieren kann. Sie soll in der Lage sein, Unternehmensziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Kunden und Unternehmen einzuschätzen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Allgemeine Betriebswirtschaft:
- a)
- Betriebliches Rechnungswesen,
- b)
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- c)
- Bilanzlehre,
- d)
- Investition und Finanzierung der Betriebe;
- 2.
- Personal und Kommunikation:
- a)
- Personalwirtschaft,
- b)
- Arbeitsrecht,
- c)
- Kommunikation und Projektarbeit.
(3) Im Prüfungsbereich "Volkswirtschaft" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und deren grundlegende Einflüsse auf das Bankgeschäft bewerten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Volkswirtschaftliche Rahmendaten,
- 2.
- Güter- und Kapitalmärkte,
- 3.
- Geld, Kredit, Währung,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialpolitik,
- 5.
- Wirtschaftsbeziehungen und Wettbewerb.
(4) Im Prüfungsbereich "Recht" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie über Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Kreditsicherungsrechts verfügt sowie Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts kennt und deren Bedeutung in praxisbezogenen Sachverhalten beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Bürgerliches Recht,
- 2.
- Handels- und Gesellschaftsrecht,
- 3.
- Kreditsicherungsrecht,
- 4.
- Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts.
Text in der Fassung des Artikels 16 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
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vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 16 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BankFachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BankFachwPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BankFachwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
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