Tools:
Update via:
Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der BankFachwPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 16 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | (Text neue Fassung)§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen |
Von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen gemäß § 2 Abs. 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsbereiche entspricht. Eine Freistellung vom "Praxisorientierten Situationsgespräch" gemäß § 2 Abs. 6 erfolgt nicht. | 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 4 Eine Befreiung vom 'Praxisorientierten Situationsgespräch' nach § 2 Absatz 6 ist nicht möglich. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6867/al82090-0.htm