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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 und in der mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 sind gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind in dem Zeugnis gemäß der Anlage 2 Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

(4) Über das Ergebnis einer zusätzlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 in einem der in § 2 Abs. 3 aufgeführten Prüfungsbereiche ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' nach § 2 Absatz 2 sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil 'Spezielle Qualifikationen' nach § 2 Absatz 3 ist die schriftliche Prüfungsleistung im gewählten Prüfungsbereich zu bewerten.

(4) Die mündliche Prüfung in Form eines praxisorientierten Situationsgesprächs nach § 2 Absatz 6 Satz 1 ist als Prüfungsleistung zu bewerten.