Tools:
Update via:
Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der BankFachwPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 16 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9 Ausbildereignung | (Text neue Fassung)§ 11 Ausbildereignung |
Wer die Prüfung zum "Geprüften Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin" nach dieser Rechtsverordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil. | Wer die Prüfung zum 'Geprüften Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin' nach dieser Rechtsverordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6867/al82093-0.htm