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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin vom 17.12.2019

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 9 Ausbildereignung


(Text neue Fassung)

§ 11 Ausbildereignung


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Wer die Prüfung zum "Geprüften Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin" nach dieser Rechtsverordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.



Wer die Prüfung zum 'Geprüften Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin' nach dieser Rechtsverordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.


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