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§ 1 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln (TrainerV)
V. v. 27.12.1978 BGBl. I S. 2094
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 2212-2-6-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 2212-2-6-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 1 Ausbildungsstätte
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird für den Besuch der Trainerakademie Köln e.V. geleistet.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung nach der von der zuständigen Landesbehörde erlassenen Studien- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Trainer durchgeführt wird.
Zitierungen von § 1 TrainerV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TrainerV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrainerV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 TrainerV Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
... Auszubildenden an der in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätte erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an ...
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