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Änderung § 4 BinSchSiV vom 04.06.2016
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§ 4 BinSchSiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 4 BinSchSiV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 19 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Sonstige Meldungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann einzelne Personen und Personenvereinigungen sowie Einrichtungen, die Zwecken der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasserstraßen dienen, insbesondere Transportzentralen, verpflichten, ihr regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über den von diesen bewirtschafteten oder erfaßten Schiffsraum nach Art, Größe, Einsatz und Standort zu erstatten. (2) Die oberste oder höhere Verwaltungsbehörde des Landes kann einzelne Eigentümer und Besitzer von Häfen und Umschlagstellen verpflichten, ihnen oder den von ihnen bestimmten Behörden, insbesondere den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen zu erstatten über | (Text neue Fassung) (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einzelne Personen und Personenvereinigungen sowie Einrichtungen, die Zwecken der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasserstraßen dienen, insbesondere Transportzentralen, verpflichten, ihr regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über den von diesen bewirtschafteten oder erfaßten Schiffsraum nach Art, Größe, Einsatz und Standort zu erstatten. (2) Die oberste oder höhere Verwaltungsbehörde des Landes kann einzelne Eigentümer und Besitzer von Häfen und Umschlagstellen verpflichten, ihnen oder den von ihnen bestimmten Behörden, insbesondere der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen zu erstatten über |
1. die in ihren Häfen und an ihren Umschlagstellen liegenden Binnenschiffe und deren voraussichtliche Liegezeiten, 2. den Zustand und die Leistungsfähigkeit der Hafen- und Umschlaganlagen und -einrichtungen. |
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