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Änderung § 7 DrittelbG vom 12.08.2021
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§ 7 DrittelbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 7 DrittelbG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ersatzmitglieder | |
(1) 1 In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. 2 Ein Bewerber kann nicht zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. (2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Im Fall des § 4 Absatz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitglieds ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des § 4 Absatz 5 entspricht; § 7a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
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