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Änderung § 13 DrittelbG vom 12.08.2021
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§ 13 DrittelbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 13 DrittelbG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; 3. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung; | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 3a. das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter; |
4. das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung; 5. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl; 6. die Stimmabgabe; 7. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; 8. die Anfechtung der Wahl; 9. die Aufbewahrung der Wahlakten. |
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