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§ 11 - DPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 424-1-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 424-1-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 11 Übermittlung durch Telefax
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das unterschriebene Original kann auch durch Telefax übermittelt werden.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Wiederholung der Übermittlung durch Telefax oder das Einreichen des Originals verlangen, wenn es begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Übermittlung oder der Übereinstimmung des Originals mit dem übermittelten Telefax hat oder wenn die Qualität der Wiedergabe den Anforderungen des Deutschen Patent- und Markenamts nicht entspricht.
Zitierungen von § 11 DPMAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DPMAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DPMAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Designverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 4 DesignV Einreichung der Anmeldung (vom 01.04.2019)
... 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt. (2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der ...
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