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§ 13 - DPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 424-1-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 424-1-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 13 Vertretung
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
(2) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in dem Zusammenschluss tätig sind, ausdrücklich als Vertreter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem Zusammenschluss tätigen Vertreter.
Zitierungen von § 13 DPMAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 DPMAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DPMAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 DPMAV Änderungen von Namen oder Anschriften (vom 12.11.2013)
... alle Schutzrechte gemeinsam gestellt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 13 sind entsprechend auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Namens oder der ...
§ 28 DPMAV Eintragung eines Rechtsübergangs (vom 18.08.2021)
... einen Vertreter bestellt haben, der Name und die Anschrift des Vertreters nach Maßgabe des § 13 . (3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es aus, 1. dass ...
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