(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt für die Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchsmusters, der Marke, des Designs sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige Register.
(2) Den Patentinhabern wird auf Antrag eine kostenpflichtige Schmuckurkunde ausgefertigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Anlage DPMAVwKostV (zu § 2 Abs. 1) Kostenverzeichnis (vom 19.02.2022) ... werden zusätzlich erhoben. 301 320 Erteilung einer Schmuckurkunde ( § 25 Abs. 2 DPMAV ) 15 (1) Gebührenfrei ist ... die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Designurkunden ( § 25 Abs. 1 DPMAV ) und - das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunde. (2) ...
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357