§ 26 - DPMA-Verordnung (DPMAV)

V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 424-1-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 26 Berichtigung der Register und Veröffentlichungen



(1) In dem Berichtigungsantrag sind anzugeben:

1.
das Aktenzeichen des Schutzrechts,

2.
der Name und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts,

3.
falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4.
die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden soll,

5.
die einzutragende Berichtigung.

(2) Enthalten mehrere Eintragungen von Schutzrechten desselben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragungen gemeinsam gestellt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.



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