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§ 26 - DPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 424-1-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 424-1-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 26 Berichtigung der Register und Veröffentlichungen
(1) In dem Berichtigungsantrag sind anzugeben:
- 1.
- das Aktenzeichen des Schutzrechts,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts,
- 3.
- falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden soll,
- 5.
- die einzutragende Berichtigung.
(2) Enthalten mehrere Eintragungen von Schutzrechten desselben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragungen gemeinsam gestellt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
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