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Änderung § 12 DPMAV vom 04.10.2006
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§ 12 DPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.10.2006 geltenden Fassung | § 12 DPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Einreichung elektronischer Dokumente | |
(Text alte Fassung) (1) Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1558) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen; sie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. (2) Elektronische Dokumente sind entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt gemachten Dokumentvorlagen einzureichen. | (Text neue Fassung) 1 Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2 Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor. |
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