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Änderung § 12 DPMAV vom 01.03.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 12 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente


(Text alte Fassung)

Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen; sie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

(Text neue Fassung)

1 Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2 Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor.

(heute geltende Fassung)