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Änderung § 12 DPMAV vom 04.10.2006

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§ 12 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2006 geltenden Fassung
§ 12 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v. 26.09.2006 BGBl. I 2159
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente


(Text alte Fassung)

(1) Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1558) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen; sie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

(2) Elektronische Dokumente sind entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt gemachten Dokumentvorlagen einzureichen.


(Text neue Fassung)

Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen; sie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)