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Änderung § 12 DPMAV vom 01.03.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 DPMAV, alle Änderungen durch Artikel 2 EVEAPatV am 1. März 2010 und Änderungshistorie der DPMAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 DPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 12 DPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Einreichung elektronischer Dokumente | |
(Text alte Fassung) Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen; sie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. | (Text neue Fassung) Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen. |
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