Änderung § 12 DPMAV vom 01.03.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 DPMAV, alle Änderungen durch Artikel 2 EVEAPatV am 1. März 2010 und Änderungshistorie der DPMAV

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§ 12 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 12 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente


(Text alte Fassung)

Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen; sie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

(Text neue Fassung)

Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen.

 



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