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Änderung § 8 DPMAV vom 01.07.2016
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§ 8 DPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 8 DPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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(Text alte Fassung)§ 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbescheinigung | (Text neue Fassung)§ 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung |
(Textabschnitt unverändert) (1) In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt. (2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbestätigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt. |
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