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Synopse aller Änderungen der DPMAV am 12.11.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. November 2013 durch Artikel 2 der ERVDPMAVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DPMAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung | DPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Organisation, Befugnisse § 1 Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen § 2 Prüfungsstellen und Patentabteilungen § 3 Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen § 4 Topografiestelle und Topografieabteilung § 5 Markenstellen und Markenabteilungen § 6 Geschmacksmusterstelle Abschnitt 2 Verfahrensvorschriften § 7 DIN-Normen § 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbescheinigung § 9 Formblätter § 10 Originale § 11 Übermittlung durch Telefax § 12 Einreichung elektronischer Dokumente § 13 Vertretung § 14 Mehrere Beteiligte, mehrere Vertreter § 15 Vollmachten § 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten § 17 Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben § 18 Fristen § 19 Entscheidung nach Lage der Akten § 20 Form der Ausfertigungen § 21 Zustellung und formlose Übersendung § 22 Akteneinsicht | |
(Text alte Fassung) § 23 Auskünfte | (Text neue Fassung) § 23 (aufgehoben) |
§ 24 Verfahrenskostenhilfe § 25 Urkunden, Schmuckurkunden § 26 Berichtigung der Register und Veröffentlichungen § 27 Änderungen von Namen oder Anschriften § 28 Eintragung eines Rechtsübergangs § 29 Eintragung von dinglichen Rechten § 30 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren § 31 Aufbewahrung von eingereichten Gegenständen oder Unterlagen Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 32 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung § 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbescheinigung | |
(1) Auf den Geschäftssachen wird der Tag des Eingangs vermerkt. (2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt. | (1) In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt. (2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbestätigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt. |
§ 9 Formblätter | |
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt für Schutzrechtsanmeldungen und andere Anträge Formblätter heraus, die in Papier oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Formblätter sollen verwendet werden, soweit dies nicht ohnehin zwingend vorgeschrieben ist. Anstelle der vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellten oder zwingend vorgeschriebenen Formblätter können Formblätter gleichen Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet werden, wie zum Beispiel mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte oder bearbeitete Formblätter. | (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt für Schutzrechtsanmeldungen und andere Anträge Formblätter heraus, die in Papier oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Formblätter sollen verwendet werden, soweit dies nicht ohnehin zwingend vorgeschrieben ist. |
(2) Formblätter sollen so ausgefüllt sein, dass sie die maschinelle Erfassung und Bearbeitung gestatten. | |
(3) Die in Verordnungen des Deutschen Patent- und Markenamts zwingend vorgeschriebenen Formblätter werden im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt gemacht. | (3) Die in Verordnungen des Deutschen Patent- und Markenamts zwingend vorgeschriebenen Formblätter werden über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de bekannt gemacht. |
§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente | |
Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen. | 1 Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen. 2 Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor. |
§ 15 Vollmachten | |
(1) Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang von Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind, haben beim Deutschen Patent- und Markenamt eine vom Auftraggeber unterschriebene Vollmachtsurkunde einzureichen. Eine Beglaubigung der Vollmachtsurkunde oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. (2) Die Vollmacht kann sich auf mehrere Anmeldungen, auf mehrere eingetragene Schutzrechte oder auf mehrere Verfahren erstrecken. Die Vollmacht kann sich auch als "Allgemeine Vollmacht" auf die Bevollmächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht betreffenden Angelegenheiten erstrecken. In den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen muss die Vollmachtsurkunde nur in einem Exemplar eingereicht werden. | (1) Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang von Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind, haben beim Deutschen Patent- und Markenamt eine vom Vollmachtgeber unterschriebene Vollmachtsurkunde einzureichen. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich. (2) Die Vollmacht kann sich auf die Bevollmächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht betreffenden Angelegenheiten erstrecken. Sie kann sich auch auf mehrere Anmeldungen, Schutzrechte oder Verfahren erstrecken. In diesen Fällen muss nur ein Exemplar der Vollmachtsurkunde eingereicht werden. |
(3) Vollmachtsurkunden müssen auf prozessfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen lauten. Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses ist zulässig. (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Fehlen einer Vollmacht oder Mängel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht Rechtsanwälte, Patentanwälte, Erlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 155 der Patentanwaltsordnung Patentassessoren als Bevollmächtigte auftreten. | |
§ 17 Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben | |
(1) Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf allen Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen Bestandteilen einer an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten Sendung ist anzugeben, zu welchem Antrag oder zu welcher Eingabe sie gehören. | |
(2) Sind in mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mehrere Parteien beteiligt, so sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, so steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen. | (2) In mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Patent-, Gebrauchsmuster- und Topografieverfahren; das Deutsche Patent- und Markenamt kann in diesen Fällen die Beteiligten jedoch auffordern, Abschriften nachzureichen. |
§ 20 Form der Ausfertigungen | |
(1) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe 'Deutsches Patent- und Markenamt' und am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung. | |
(2) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten den Namen und gegebenenfalls die Dienstbezeichnung der Person, die den Beschluss, Bescheid oder die Mitteilung unterzeichnet hat und werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. | (2) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten den Namen und gegebenenfalls die Dienstbezeichnung der Person, die den Beschluss, Bescheid oder die Mitteilung unterzeichnet hat und werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt insofern die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung. |
(3) Formlose EDV-Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe 'Deutsches Patent- und Markenamt', den Hinweis, dass die Mitteilung maschinell erstellt wurde und nicht unterschrieben wird, und die Angabe der zuständigen Stelle. | |
§ 21 Zustellung und formlose Übersendung | |
(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt. | |
(2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. | (2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. |
§ 22 Akteneinsicht | |
(1) Über den Antrag auf Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Muster, Modelle und Probestücke nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 62 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes sowie § 22 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die für die Bearbeitung der Sache, über welche die Akten geführt werden, zuständig ist oder, sofern die Bearbeitung abgeschlossen ist, zuletzt zuständig war, sofern nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist. | |
(2) Die Einsicht in das Original der Akten von Anmeldungen und von eingetragenen Schutzrechten wird nur in den Dienstgebäuden des Deutschen Patent- und Markenamts gewährt. Auf Antrag wird Akteneinsicht durch die Erteilung von Kopien oder beglaubigten Kopien der gesamten Akten oder von Teilen der Akten gewährt. | (2) Die Einsicht in das Original der Akten von Anmeldungen und von erteilten oder eingetragenen Schutzrechten, die nicht elektronisch geführt werden, wird nur in den Dienstgebäuden des Deutschen Patent- und Markenamts gewährt. Auf Antrag wird die Akteneinsicht durch die Erteilung von Ablichtungen oder Ausdrucken der gesamten Akte oder von Teilen der Akte gewährt. Die Ablichtungen oder Ausdrucke werden auf Verlangen beglaubigt. |
(3) Soweit der Inhalt von Akten des Deutschen Patent- und Markenamts auf Mikrofilm aufgenommen ist, wird Einsicht in die Akten dadurch gewährt, dass der Mikrofilm zur Verfügung gestellt wird. (4) Flächenmäßige Musterabschnitte können abweichend von Absatz 2 nur bei der mit der Führung des Geschmacksmusterregisters beauftragten Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts eingesehen werden. Satz 1 gilt auch für Modelle, die nach § 7 Abs. 6 des Geschmacksmustergesetzes in seiner bis zum 1. Juni 2004 geltenden Fassung eingereicht worden sind. | |
§ 23 Auskünfte | § 23 (aufgehoben) |
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilen, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist. (2) In Geschmacksmustersachen führt das Deutsche Patent- und Markenamt auf schriftlichen Antrag eine Recherche anhand des Namens des Rechtsinhabers durch und erteilt über das Ergebnis Auskunft. Der Antrag, in dem der Name und der Wohnort oder Sitz des Rechtsinhabers anzugeben sind, kann auf einzelne Warenklassen und auf einen Zeitraum beschränkt werden, in dem die Anmeldungen eingereicht worden sind. Die Auskunft enthält folgende Angaben: 1. den Namen des Rechtsinhabers, seinen Wohnort oder Sitz, bei ausländischen Orten auch den Staat, 2. den Tag der Anmeldung des Musters, 3. das Aktenzeichen der Eintragung, 4. die Erzeugnisse, 5. die Warenklassen, 6. den Tag der Eintragung und 7. den Tag der Bekanntmachung der Eintragung. Die Auskunft über die nach § 7 des Geschmacksmustergesetzes in seiner bis zum 1. Juni 2004 geltenden Fassung eingetragenen Geschmacksmuster enthält anstelle der Erzeugnisse die Bezeichnung der Anmeldung. | |
§ 27 Änderungen von Namen oder Anschriften | |
(1) In dem Antrag auf Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers eines eingetragenen Schutzrechts sind anzugeben: 1. das Aktenzeichen des Schutzrechts, | |
2. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form, 3. falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des Vertreters, 4. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift in der neu in das Register einzutragenden Form. | 2. der Name, der Sitz und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form, 3. falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name, der Sitz und die Anschrift des Vertreters, 4. der Name, der Sitz und die Anschrift in der neu in das Register einzutragenden Form. |
(2) Betrifft die Änderung mehrere eingetragene Schutzrechte desselben Inhabers, so kann der Antrag auf Eintragung der Änderung für alle Schutzrechte gemeinsam gestellt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 13 sind entsprechend auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift eines Vertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigten anzuwenden. | |
§ 28 Eintragung eines Rechtsübergangs | |
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 27 Abs. 3 des Markengesetzes und § 29 Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. das Aktenzeichen des Schutzrechts, | |
2. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form, | 2. der Name, der Sitz und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form, |
3. Angaben über die Rechtsnachfolger entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Patentverordnung, § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Gebrauchsmusterverordnung, § 5 Abs. 1 bis 4 der Markenverordnung, § 5 Abs. 1 bis 4 der Geschmacksmusterverordnung und § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 5 Nr. 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung, 4. falls die Rechtsnachfolger einen Vertreter bestellt haben, der Name und die Anschrift des Vertreters nach Maßgabe des § 13. (3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es aus, 1. dass der Antrag von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben ist oder 2. dass dem Antrag, wenn er von den Rechtsnachfolgern gestellt wird, a) eine von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern unterschriebene Erklärung beigefügt ist, dass sie der Eintragung der Rechtsnachfolge zustimmen, oder b) Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel ein Übertragungsvertrag oder eine Erklärung über die Übertragung, wenn die entsprechenden Unterlagen von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben sind. (4) Für die in Absatz 3 Nr. 2 genannten Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblätter verwendet werden. Für den in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Übertragungsvertrag kann ebenfalls das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. (5) In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich. (6) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben. (7) Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt. (8) Der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs kann für mehrere Schutzrechte gemeinsam gestellt werden. | |
§ 31 Aufbewahrung von eingereichten Gegenständen oder Unterlagen | |
Über Muster, Modelle, Probestücke und ähnliche der Anmeldung beigefügte Unterlagen, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, verfügt der Präsident oder die Präsidentin, | Über Muster, Modelle, Probestücke und ähnliche Unterlagen, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt, |
1. wenn die Anmeldung des Patents, der Topografie, der Marke oder des Geschmacksmusters zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach unanfechtbarer Zurückweisung oder Zurücknahme; 2. wenn das Patent erteilt oder widerrufen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Erteilung oder den Widerruf; 3. wenn die Topografie eingetragen worden ist, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Schutzfrist; 4. wenn die Marke eingetragen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach Eintragung oder, wenn Widerspruch eingelegt worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Widerspruch; 5. wenn das Geschmacksmuster eingetragen worden ist, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Schutzfrist. |
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