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Synopse aller Änderungen der DPMAV am 01.10.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2016 durch Artikel 10 des DesignGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DPMAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung
DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Organisation, Befugnisse
    § 1 Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen
    § 2 Prüfungsstellen und Patentabteilungen
    § 3 Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen
    § 4 Topografiestelle und Topografieabteilung
    § 5 Markenstellen und Markenabteilungen
    § 6 Designstellen und Designabteilungen
Abschnitt 2 Verfahrensvorschriften
    § 7 DIN-Normen
    § 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung
    § 9 Formblätter
    § 10 Originale
    § 11 Übermittlung durch Telefax
    § 12 Einreichung elektronischer Dokumente
    § 13 Vertretung
    § 14 Mehrere Beteiligte, mehrere Vertreter
    § 15 Vollmachten
    § 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten
    § 17 Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben
    § 18 Fristen
    § 19 Entscheidung nach Lage der Akten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 20 Form der Ausfertigungen
(Text neue Fassung)

    § 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen
    § 21 Zustellung und formlose Übersendung
    § 22 Akteneinsicht
    § 23 (aufgehoben)
    § 24 Verfahrenskostenhilfe
    § 25 Urkunden, Schmuckurkunden
    § 26 Berichtigung der Register und Veröffentlichungen
    § 27 Änderungen von Namen oder Anschriften
    § 28 Eintragung eines Rechtsübergangs
    § 29 Eintragung von dinglichen Rechten
    § 30 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
    § 31 Aufbewahrung von eingereichten Gegenständen oder Unterlagen
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
    § 32 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
    § 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen
    § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Form der Ausfertigungen




§ 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe 'Deutsches Patent- und Markenamt' und am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung.

(2) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten
den Namen und gegebenenfalls die Dienstbezeichnung der Person, die den Beschluss, Bescheid oder die Mitteilung unterzeichnet hat und werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt insofern die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Formlose EDV-Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe 'Deutsches Patent- und Markenamt', den Hinweis, dass die Mitteilung maschinell erstellt wurde und nicht unterschrieben wird, und die Angabe der zuständigen Stelle.



(1) 1 Ausfertigungen von Dokumenten enthalten in der Kopfzeile die Angabe 'Deutsches Patent- und Markenamt', am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung, den Namen und gegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Person, die das Dokument unterzeichnet hat. 2 Sie werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. 3 Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. 4 Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 4 ist auf Abschriften entsprechend anzuwenden.

(3) Formlose Mitteilungen, die mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erstellt werden, enthalten die Angabe 'Deutsches Patent- und Markenamt' in der Kopfzeile, den Hinweis, dass die Mitteilung elektronisch erstellt wurde und daher nicht unterschrieben ist, und die Angabe der zuständigen Stelle.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Zustellung und formlose Übersendung


(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt.

vorherige Änderung

(2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.



(2) 1 Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. 2 Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. 3 § 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt bleibt unberührt.