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Synopse aller Änderungen der DPMAV am 01.05.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2022 durch Artikel 7 des 2. PatRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DPMAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung | DPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Organisation, Befugnisse § 1 Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen § 2 Prüfungsstellen und Patentabteilungen § 3 Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen § 4 Topografiestelle und Topografieabteilung § 5 Markenstellen und Markenabteilungen § 6 Designstellen und Designabteilungen Abschnitt 2 Verfahrensvorschriften § 7 DIN-Normen § 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung § 9 Formblätter § 10 Originale § 11 Übermittlung durch Telefax § 12 Einreichung elektronischer Dokumente § 13 Vertretung § 14 Mehrere Beteiligte, mehrere Vertreter § 15 Vollmachten § 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten § 17 Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben § 18 Fristen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 18a Fristberechnung bei Feiertagen |
§ 19 Entscheidung nach Lage der Akten § 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen § 21 Zustellung und formlose Übersendung § 22 Akteneinsicht § 23 (aufgehoben) § 24 Verfahrenskostenhilfe § 25 Urkunden, Schmuckurkunden § 26 Berichtigung der Register und Veröffentlichungen § 27 Änderungen von Namen oder Anschriften § 28 Eintragung eines Rechtsübergangs § 29 Eintragung von dinglichen Rechten § 30 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren § 31 Aufbewahrung von eingereichten Gegenständen oder Unterlagen Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 32 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung § 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 18a (neu) | § 18a Fristberechnung bei Feiertagen |
Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben, eine Leistung zu bewirken oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der Frist auf einen an mindestens einer der Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltenden gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag. |
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