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§ 2 - Fotografenmeisterverordnung (FotografMstrV)
V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1438; aufgehoben durch § 15 V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-3-148 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-3-148 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbstständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Dem Fotografen-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftrags- oder Projektziele festlegen,
- 2.
- Preise kalkulieren, Kostenvoranschläge erarbeiten und Angebote erstellen,
- 3.
- Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
- 4.
- Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, der für die Weiterverarbeitung relevanten Standards, des Urheber- und Persönlichkeitsrechts sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
- 5.
- auftragsbezogene Bildkonzeptionen erstellen, dabei Elemente der Bildgestaltung zur Optimierung der Bildaussage nutzen,
- 6.
- Arbeitspläne erstellen, Verfahrenswege auswählen und festlegen und auf Bildkonzeptionen abstimmen,
- 7.
- Aufnahmen, insbesondere Porträt-, Mode-, Werbe- und Industrieaufnahmen sowie wissenschaftliche Fotografien erstellen; hierfür erforderliche Techniken auswählen und anwenden sowie die Wiedergabeeigenschaften verschiedener Materialien bei unterschiedlichen Lichteinwirkungen und Kamerastandpunkten berücksichtigen und den Umgang mit Personen vor der Kamera beherrschen,
- 8.
- Verfahrenstechniken zur Aus- und Weiterverarbeitung fotografischer Aufnahmen sowie die Anforderungen für deren Weiterverwendung in anderen Medien beherrschen, insbesondere Korrektur-, Retusche- und Composingarbeiten unter Berücksichtigung der Auftragsvorgabe sowie bildgestalterischer und typografischer Kriterien,
- 9.
- Licht und Lichtformer zur Optimierung einer Bildaussage einsetzen sowie Techniken für die Weiterverarbeitung auswählen und beherrschen,
- 10.
- unterschiedliche Kamerasysteme beherrschen,
- 11.
- Verschlusssysteme beherrschen, insbesondere für die Darstellung von Bewegungsabläufen oder bei der Kombination von Blitz- und Dauerlicht,
- 12.
- Objektive, Filter und optische Zusatzgeräte auswählen und einsetzen,
- 13.
- fototechnisch relevante Faktoren prüfen, messen, beurteilen und korrigieren, insbesondere bei Mischlichtsituationen, extremen Beleuchtungsverhältnissen, bei der Darstellung von Bewegung oder beim Zusammentreffen unterschiedlicher Aufnahmebedingungen,
- 14.
- analoges oder digitales Aufnahmeverfahren auswählen, insbesondere unter Berücksichtigung von Lichtempfindlichkeit, Gradation, Auflösung und Farbwiedergabe,
- 15.
- fotografische Aufnahmetechniken für audiovisuelle Stand- und Laufbildproduktionen sowie entsprechende Präsentationsformen beurteilen,
- 16.
- Präsentation von Einzelbildern und konzeptionelle Zusammenstellung von Bildserien beherrschen,
- 17.
- Leistungen kontrollieren, abnehmen, dokumentieren und abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen,
- 18.
- Arbeitsgeräte kontrollieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen ergreifen.
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