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§ 2 - Fotografenmeisterverordnung (FotografMstrV)

V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1438; aufgehoben durch § 15 V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-3-148 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbstständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Fotografen-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftrags- oder Projektziele festlegen,

2.
Preise kalkulieren, Kostenvoranschläge erarbeiten und Angebote erstellen,

3.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,

4.
Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, der für die Weiterverarbeitung relevanten Standards, des Urheber- und Persönlichkeitsrechts sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,

5.
auftragsbezogene Bildkonzeptionen erstellen, dabei Elemente der Bildgestaltung zur Optimierung der Bildaussage nutzen,

6.
Arbeitspläne erstellen, Verfahrenswege auswählen und festlegen und auf Bildkonzeptionen abstimmen,

7.
Aufnahmen, insbesondere Porträt-, Mode-, Werbe- und Industrieaufnahmen sowie wissenschaftliche Fotografien erstellen; hierfür erforderliche Techniken auswählen und anwenden sowie die Wiedergabeeigenschaften verschiedener Materialien bei unterschiedlichen Lichteinwirkungen und Kamerastandpunkten berücksichtigen und den Umgang mit Personen vor der Kamera beherrschen,

8.
Verfahrenstechniken zur Aus- und Weiterverarbeitung fotografischer Aufnahmen sowie die Anforderungen für deren Weiterverwendung in anderen Medien beherrschen, insbesondere Korrektur-, Retusche- und Composingarbeiten unter Berücksichtigung der Auftragsvorgabe sowie bildgestalterischer und typografischer Kriterien,

9.
Licht und Lichtformer zur Optimierung einer Bildaussage einsetzen sowie Techniken für die Weiterverarbeitung auswählen und beherrschen,

10.
unterschiedliche Kamerasysteme beherrschen,

11.
Verschlusssysteme beherrschen, insbesondere für die Darstellung von Bewegungsabläufen oder bei der Kombination von Blitz- und Dauerlicht,

12.
Objektive, Filter und optische Zusatzgeräte auswählen und einsetzen,

13.
fototechnisch relevante Faktoren prüfen, messen, beurteilen und korrigieren, insbesondere bei Mischlichtsituationen, extremen Beleuchtungsverhältnissen, bei der Darstellung von Bewegung oder beim Zusammentreffen unterschiedlicher Aufnahmebedingungen,

14.
analoges oder digitales Aufnahmeverfahren auswählen, insbesondere unter Berücksichtigung von Lichtempfindlichkeit, Gradation, Auflösung und Farbwiedergabe,

15.
fotografische Aufnahmetechniken für audiovisuelle Stand- und Laufbildproduktionen sowie entsprechende Präsentationsformen beurteilen,

16.
Präsentation von Einzelbildern und konzeptionelle Zusammenstellung von Bildserien beherrschen,

17.
Leistungen kontrollieren, abnehmen, dokumentieren und abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen,

18.
Arbeitsgeräte kontrollieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen ergreifen.

 
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