Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Fotografenmeisterverordnung (FotografMstrV)

V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1438; aufgehoben durch § 15 V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-3-148 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling einen Konzeptentwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt umfasst eine Projektbeschreibung, eine Arbeits- und Organisationsplanung mit Kalkulation sowie eine Konzeption, deren Umsetzung und Dokumentation. Es ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:

1.
Porträtfotografie

Ein Aufnahmekonzept für eine thematisch zusammenhängende, dokumentarische oder inszenierte Bildserie aus dem Bereich der Personendarstellung entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.

2.
Werbefotografie

Ein auf eine Werbeaussage für ein Produkt oder eine Dienstleistung abgestimmtes Konzept für eine Aufnahmeserie entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.

3.
Modefotografie

Ein auf einem Thema basierendes Konzept für eine Aufnahmeserie zur Darstellung einer Modekollektion entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.

4.
Industriefotografie

Ein Konzept für eine Aufnahmeserie zur material- und verfahrensgerechten Darstellung von Fertigungsprozessen oder zur Erstellung einer Unternehmensdokumentation entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.

5.
Illustrationsfotografie

Ein Konzept für eine Aufnahmeserie zur fotografischen Illustration konkreter oder abstrakter Themen entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.

6.
Ausarbeitung und Weiterverarbeitung

Ein Konzept für eine Bildausgabe mit Bildkorrektur, Retusche- und Composingarbeiten entwickeln, kalkulieren, umsetzen und präsentieren; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.

(3) Die Projektbeschreibung sowie die Arbeits- und Organisationsplanung mit Kalkulation werden zusammen mit 20 vom Hundert, die Konzeption, deren Umsetzung und Dokumentation werden mit 80 vom Hundert gewichtet.

Anzeige