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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
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§ 4 - Fotografenmeisterverordnung (FotografMstrV)
V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1438; aufgehoben durch § 15 V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-3-148 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-3-148 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling einen Konzeptentwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt umfasst eine Projektbeschreibung, eine Arbeits- und Organisationsplanung mit Kalkulation sowie eine Konzeption, deren Umsetzung und Dokumentation. Es ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
- 1.
- Porträtfotografie
- 2.
- Werbefotografie
- 3.
- Modefotografie
- 4.
- Industriefotografie
- 5.
- Illustrationsfotografie
- 6.
- Ausarbeitung und Weiterverarbeitung
(3) Die Projektbeschreibung sowie die Arbeits- und Organisationsplanung mit Kalkulation werden zusammen mit 20 vom Hundert, die Konzeption, deren Umsetzung und Dokumentation werden mit 80 vom Hundert gewichtet.
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