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§ 6 - Fotografenmeisterverordnung (FotografMstrV)

V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1438; aufgehoben durch § 15 V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-3-148 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Fotografen-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss:

1.
Eine Porträtaufnahme nach vorgegebenem Verwendungszweck erstellen und Bildergebnis präsentieren,

2.
eine Sachaufnahme für Werbezwecke nach vorgegebenem Layout und Angabe des Verwendungszwecks erstellen und Bildergebnis präsentieren,

3.
eine Katalogaufnahme zur materialgerechten Wiedergabe eines Kleidungsstückes am Modell erstellen und Bildergebnis präsentieren,

4.
eine Bildserie erstellen und präsentieren, die in nicht mehr als fünf Einzelschritten die Handhabung eines technischen Alltagsgegenstandes nachvollziehbar darstellt,

5.
eine Bilddatei für einen vorgegebenen Verwendungszweck optimieren und Ergebnis präsentieren.