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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
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§ 6 - Fotografenmeisterverordnung (FotografMstrV)
V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1438; aufgehoben durch § 15 V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-3-148 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-3-148 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Fotografen-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss:
- 1.
- Eine Porträtaufnahme nach vorgegebenem Verwendungszweck erstellen und Bildergebnis präsentieren,
- 2.
- eine Sachaufnahme für Werbezwecke nach vorgegebenem Layout und Angabe des Verwendungszwecks erstellen und Bildergebnis präsentieren,
- 3.
- eine Katalogaufnahme zur materialgerechten Wiedergabe eines Kleidungsstückes am Modell erstellen und Bildergebnis präsentieren,
- 4.
- eine Bildserie erstellen und präsentieren, die in nicht mehr als fünf Einzelschritten die Handhabung eines technischen Alltagsgegenstandes nachvollziehbar darstellt,
- 5.
- eine Bilddatei für einen vorgegebenen Verwendungszweck optimieren und Ergebnis präsentieren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6887/a97971.htm