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Änderung § 13 GvKostG vom 01.09.2009

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§ 13 GvKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 13 GvKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Kostenschuldner


(Text alte Fassung)

(1) Kostenschuldner sind

1. der Auftraggeber und

2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Kostenschuldner sind

1. der Auftraggeber,

2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und

3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.

2 Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.


(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.




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