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Änderung § 13 GvKostG vom 01.09.2009
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§ 13 GvKostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 13 GvKostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Kostenschuldner | |
(Text alte Fassung) (1) Kostenschuldner sind 1. der Auftraggeber und 2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Kostenschuldner sind 1. der Auftraggeber, 2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und 3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung. 2 Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher. |
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens. |
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